bAV ~ EU-Mobilitätsrichtlinie neu geregelt

Betriebliche Altersvorsorge (bAV) wirklich sinnvoll nutzen!

Moin Moin,

es wurde ein Gesetzentwurf beschlossen, welcher noch im Herbst dieses Jahres verabschiedet werden soll. Vorher wird der Entwurf dem Bundesrat zugeleitet, der noch vor der Beschlussfassung des Bundestags die Möglichkeit erhält, eine Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.

Das Ziel der Richtlinie soll sein, die bisherigen Mobilitätshindernisse bei Arbeitgeberwechsel ins EU-Ausland abzubauen und die gesetzlichen Bestimmungen der bAV in Deutschland an die Anforderungen der EU anzupassen.

Um eine Inländerdiskriminierung zu vermeiden, besitzen die neuen Regelungen für grenzüberschreitende und inländische Arbeitsverhältnisse gleichermaßen Gültigkeit.

Unverfallbarkeitsfristen:

Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung sind für neue Zusagen ab 01.01.2018 gesetzlich unverfallbar, sobald sie 3 Jahre bestanden haben und die versorgungsberechtigte Person das 21. Lebensjahr vollendet hat.

Jungen Arbeitnehmer wird damit die Chance eröffnet, bereits früher unverfallbare Anwartschaften zu erlangen und flexibler am Arbeitsmarkt zu agieren. Für Arbeitgeber hingegen steigt die Anzahl der aufrechtzuerhaltenden Anwartschaften und der Verwaltungsaufwand nimmt zu.

Abfindung:

Die Abfindung einer Kleinstanwartschaft ist zukünftig von der Zustimmung des Arbeitnehmers abhängig, sofern dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der EU begründet.

Sven Riemann und EU Mobilitätsrichtlinie

Sven Riemann und EU Mobilitätsrichtlinie

Anpassung:

Unverfallbare Anwartschaften von ausgeschiedenen Mitarbeitern sind zur Vermeidung von Nachteilen in gleichem Umfang anzupassen, wie Anwartschaften aktiver Arbeitnehmer. Im Entwurf sind jedoch zahlreiche Ausnahmen fixiert.

Insbesondere gilt eine Benachteiligung dann als ausgeschlossen, wenn die bAV versicherungsförmig durchgeführt wird und die Erträge dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommen.

Auskunftspflichten:

Die Auskunftspflichten von Arbeitgebern und Versorgungsträgern werden erweitert. Wie bisher trifft den Arbeitgeber diese Auskunftspflicht jedoch nur auf Verlangen des Arbeitnehmers.

 

Bei weiteren Fragen zur EU-Mobilitätsrichtlinie stehe ich Ihnen gerne unter Sven Riemann Tel.: 0481-77600 zur Verfügung.

 

Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg im Verkauf!

 

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Mit frischen Grüßen von der Nordseeküste …

Sven Riemann

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