bAV : Neue Gestaltungsspielräume für Pensionsfonds

Kapitalzahlung über Pensionsfonds? ~ bAV

Maklerbetreuer Sven Riemann bAV

Moin Moin,

mit der Einführung des Altersvermögensgesetzes zum 01.01.2002 wurden Maßnahmen vom Gesetzgeber ergriffen, um das sinkende Rentenniveau der gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmer zu kompensieren und einer sich weiter vergrößernden Versorgungslücke entgegenzuwirken.

Teil dieser Gesetzesinitiative war die Einführung eines neuen Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung.

Nach dem Vorbild amerikanischer und britischer Versorgungsformen wurde der Pensionsfonds hierzulande als fünfter Durchführungsweg in das Portfolio betrieblicher Vorsorgemöglichkeiten aufgenommen.

Pensionsfonds im Versicherungsaufsichtsgesetz verankert

Die wesentlichen gesetzlichen Regelungen zum neu eingeführten Durchführungsweg wurden im Versicherungsaufsichtsgesetz verankert, womit der Pensionsfonds aus aufsichtsrechtlicher Sicht einem Versicherungsunternehmen ähnelt.

Der Pensionsfonds gilt neben der Direktversicherung und der Pensionskasse als einer der versicherungsförmigen Durchführungswege.

Signifikante Unterschiede

Trotz der Nähe des Pensionsfonds zur Direktversicherung und Pensionskasse existieren signifikante Unterschiede. Zum Beispiel unterliegt der Pensionsfonds weniger strengen Regeln zur Kapitalanlage und bietet damit die Chance, höhere Renditen zu erzielen.

Auch wurde neben der bekannten § 3 Nr. 63 EStG Förderung die Möglichkeit geschaffen, bestehende Versorgungszusagen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Auslösung einer Lohnsteuerpflicht beim Arbeitnehmer auf den Pensionsfonds zu übertragen.

Solides Standbein der bAV

Eigentlich beste Voraussetzungen um ein solides Standbein der betrieblichen Altersversorgung zu werden. Mit Blick auf die verhältnismäßig geringen Deckungsmittel im Durchführungsweg Pensionsfonds (5,3%, Stand Juni 2012, Quelle www.aba-online.de) stellt sich jedoch die Frage, warum der Pensionsfonds die an ihn gestellten Erwartungen nur teilweise erfüllen konnte.

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Maklerbetreuer Sven Riemann

Kritiker sprechen von „Konstruktionsfehlern“, die der Gesetzgeber trotz verschiedener Novellierungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes in vielen Fällen bis heute nicht behoben hat.

Teilauszahlungspläne nach Vorbild der Riesterrente

Ein bereits behobenes Problem stellt das mögliche Leistungsspektrum des Pensionsfonds dar.

Hierbei wurden als Altersleistung zunächst ausnahmslos lebenslange Renten vorgesehen, ehe sich der Gesetzgeber mit der Einführung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes dazu veranlasst sah, auch Teilauszahlungspläne nach Vorbild der Riesterrente zuzulassen.

Flexible Leistungsgestaltung

Dennoch war der Pensionsfonds im Hinblick auf eine flexible Leistungsgestaltung im Vergleich zu den anderen versicherungsförmigen Durchführungswegen im Nachteil, da lediglich eine Teilkapitalisierung in Höhe von maximal 30 Prozent möglich war.

Erst mit der Verabschiedung des von der Bundesregierung initiierten Gesetzes zur zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats am 25.04.2013 wurde auch für Pensionsfonds die Möglichkeit geschaffen, vollständige Kapitalzahlungen als Altersleistung zu erbringen.

Gleichstellung des Pensionsfonds

Damit wird der Pensionsfonds hinsichtlich der Leistungsgestaltung den weiteren versicherungsförmigen Durchführungswegen gleichgestellt. Diese Neuregelung erleichtert insbesondere die Übertragung bestehender Versorgungszusagen in Form einer Kapitalzusage oder mit einem Kapitalwahlrecht.

Die Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen des Pensionsfonds an die Marktgegebenheiten und Anforderungen der Kunden ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.

Der Gesetzgeber hat mit dieser und den vorangegangenen Novellierungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes zwar Innovationsbereitschaft signalisiert, allerdings mit großer zeitlicher Verzögerung.

Tragende Säule der bAV

Um den Pensionsfonds tatsächlich als tragende Säule der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland zu etablieren, sind zeitnah weitere Maßnahmen umzusetzen.

Insbesondere wäre bei Auslagerungen von Versorgungszusagen für Anwärter ein Überdenken der bislang notwendigen Aufteilung der Zusage in einen Past- und Future Service und der daraus resultierenden „Zwangsehe“ von Pensionsfonds mit einer Unterstützungskasse wünschenswert.

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Mit frischen Grüßen von der Nordseeküste…
Sven Riemann

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