Versorgungsverpflichtungen ~ Übertragung neu geregelt

Versorgungsanwartschaften auf den Pensionsfonds regeln

Moin Moin,

Versorgungsverpflichtungen

Wie geht es zukünftig weiter?

in einem seit längerem angekündigten BMF-Schreiben zur Übertragung von Versorgungsverpflichtungen und Versorgungsanwartschaften auf den Pensionsfonds legt das Bundesministerium der Finanzen neue Vorgehensweisen zur steuerlichen Behandlung von Auslagerungen fest. Die wichtigsten Punkte habe ich Ihnen nachfolgend zusammengefasst:

Wie werden künftige Rentenanpassungen berücksichtigt?

Nach Ansicht des BMF stellen künftige Rentenanpassungen für zum Zeitpunkt der Übertragung erdiente Anwartschaften keine bestehende Verpflichtung dar, soweit sie nicht fest zugesagt sind. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch eine jährliche Erhöhung von pauschal einem Prozent berücksichtigt werden, sofern eine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vorliegt.

Wie errechnet sich der erdiente Teil?

Für Übertragungen ab dem 01.01.2016 entfällt die Möglichkeit, die Höhe des erdienten Teils einer Versorgungsanwartschaft zum Übertragungsstichtag statt mit dem m/n-tel-Wert nach § 2 BetrAVG mit einem höheren Quotienten des Teilwerts nach § 6a EStG zum Barwert der künftigen Pensionsleistungen zu bewerten.

Ab dem genannten Stichtag wird nur noch der zeitanteilig quotierte Wert als maßgeblich angesehen, wonach der erdiente Teil geringer ausfällt.

Welcher Stichtag ist maßgeblich?

Muss im Zuge der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG aufgelöst werden, ist für die Ermittlung des sofort als Betriebsausgabe abzugsfähigen Teils des Einmalbeitrags an den Pensionsfonds zukünftig immer auf den letzten Bilanzstichtag und nicht mehr auf den ggf. davon abweichenden Übertragungsstichtag abzustellen.

Es entfällt die Möglichkeit, eine fiktiv bis zum Übertragungszeitpunkt fortgeschriebene, in der Regel höhere steuerliche Rückstellung als Berechnungsbasis zu nutzen.

Wie hoch ist der sofortige Betriebsausgabenabzug bei Auslagerung des Past Service?

Der sofortige Betriebsausgabenabzug bei der Übertragung des Past Service einer Versorgungsanwartschaft auf einen Pensionsfonds ist nur möglich, soweit die Auflösung der Pensionsrückstellung auf der Übertragung des erdienten Teils beruht. Ein im Vergleich zur bisherigen Regelung höherer Teil des Einmalbeitrages an den Pensionsfonds kann nur noch zeitlich gestreckt steuerlich geltend gemacht werden.

Wird zeitgleich auch der Future Service ausgelagert, kann die steuerliche Rückstellung vollständig aufgelöst werden. Die Höhe des sofort als Betriebsausgabe abzugsfähigen Teils bleibt davon jedoch unberührt.

Zeitliche Anwendung?

Die Regelungen des neuen BMF-Schreibens gelten für alle offenen Fälle. Lediglich bei der Errechnung des erdienten Teils auf Grundlage des steuerlich ausfinanzierbaren Teils (Quotient Teilwert/Barwert) gewährt das BMF eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2015.

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Bei Fragen stehe ich Ihnen unter: Sven Riemann Tel. 0481 – 77600 zur Verfügung.

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