Unterstützungskasse ~ Was ist das genau?

Vor und Nachteile der Unterstützungskasse

Moin Moin,

eine Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt. Sie wird von einem oder mehreren Arbeitgebern (Trägerunternehmen) getragen.

Voraussetzungen:

– Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses
– Mindestendalter 62 Jahre *
– Betriebsausgabenabzug bei Arbeitgeberfinanzierung nur, wenn der AN das 27. Lebensjahr bereits vollendet hat oder die Anwartschaft unverfallbar ist
– Mindestlaufzeit bis zum Rentenbeginn 5 Jahre

Unterstützungskasse

Das rechnet sich!

Besteuerungsgrundsatz:

In der betrieblichen Altersversorgung gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip, d.h. immer dann, wenn es zu einer Auszahlung der Versorgungsleistung kommt und der Mitarbeiter darüber verfügen kann, liegt ein steuerpflichtiger Zufluss vor. Es ist zu beachten, dass das Zuflussprinzip nicht nur in der Leistungsphase sondern auch in der Anwartschaftsphase gilt.

Nach Ansicht der Rechtsprechung liegt ein Zufluss vor, wenn der Arbeitgeber an einen Dritten leistet und der Mitarbeiter einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch auf die Leistung erhält. Dieser Rechtsanspruch kann aus diesem Grund im Rahmen einer Unterstützungskasse nicht gewährt werden.

Grundsätzlich gilt im Sozialversicherungsrecht das „Entstehungsprinzip“, d.h. dass eine Beitragsverpflichtung des Arbeitgebers bereits dann entsteht, wenn laufendes Arbeitsentgelt geschuldet wird (z.B. tarifvertraglicher Anspruch).

Steuer- und Sozialversicherungspflicht in der Anwartschaftsphase:

Beiträge zur Unterstützungskasse sind steuerfrei (vgl. §§ 38 Abs. 2, 11 Abs. 1 EStG). Beiträge des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse sind unabhängig von der steuerlichen Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG. Dem Arbeitnehmer steht diese steuerliche Förderung über andere Durchführungswege weiterhin vollständig zur Verfügung.

Bei Arbeitgeberfinanzierung sind die Beiträge sozialversicherungsfrei. Im Fall der Entgeltumwandlung gilt dies bis zu 4 % der BBG in der GRV (2015: 2.904 €).

Steuer- und Sozialversicherungspflicht in der Leistungsphase:

Leistungen unterliegen der Besteuerung nach § 19 Abs. 1 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit). Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer ein (zzgl. Soli und evtl. KiSt).

Bis 2039: Es wird ein Versorgungsfreibetrag für Versorgungsbezüge gewährt (bei Altersrenten erst ab dem 63. Lebensjahr). Der Versorgungsfreibetrag reduziert sich jährlich, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde abgeschafft und als Ersatz für den Wegfall ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag festgesetzt.

Kapitalleistungen aus der Unterstützungskasse können nach der sog. Fünftelungsregelung günstiger besteuert werden.

Beitragspflicht zur Sozialversicherung gilt grundsätzlich für Kapitalleistungen und Rentenzahlungen. Die Beitragspflicht entsteht nur, wenn die Rente 1/20stel der monatlichen Bezugsgröße nach §18 SGB IV überschreitet.

Vorteile Arbeitgeber

Unterstützungskasse

Heute an Morgen denken!

– Keine Beitragshöchstgrenzen, daher besonders für Führungskräfte geeignet
– Kein Bilanzausweis
– Durch kongruente Rückdeckung ist das Nachhaftungsrisiko faktisch ausgeschlossen
– Verwaltungsaufgaben übernimmt die Unterstützungskasse
– Ggf. Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Entgeltumwandlung

Nachteile Arbeitgeber

– Beleihung der Rückdeckungsversicherungen nicht möglich
– Versorgung von Mitarbeitern unter 27 Jahren nur bei Entgeltumwandlung oder vertraglicher Unverfallbarkeit
– Gesetzliche Pflicht zur Insolvenzsicherung über den PSVaG
– Beiträge müssen laufend und gleichbleibend oder steigend sein
– Arbeitnehmer kann anderen Durchführungsweg für die Entgeltumwandlung verlangen

Vorteile Arbeitnehmer

– Bei Arbeitgeberfinanzierung sind die Beiträge sozialversicherungsfrei. Bei Entgeltumwandlung ist die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge auf 4 % der BBG p.a. (in 2015: 2.904 €) begrenzt
– Hohe Dotierung möglich
– Zusätzlich zu Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds möglich
– Beiträge stellen keinen Lohnzufluss dar: keine Besteuerung in Anwartschaftsphase
– Dafür nachgelagerte Besteuerung im Leistungsfall mit Freibeträgen und i.d.R. günstigerem Steuersatz
– Begünstigte Besteuerung von einmaligen Kapitalleistungen mit der „Fünftelungsregelung“
– Sonderkonditionen schon ab drei Personen möglich / ab einer Person bei Mitgliedschaft des Arbeitgebers im VFHI
– Auch aus dem 2. Dienstverhältnis kann eine betriebliche Altersversorgung aufgebaut werden (ebenso bei Handelsvertretern)

Nachteile Arbeitnehmer

– Keine Riesterförderung möglich
– Private Fortführung grundsätzlich nicht möglich
– Laufende Beitragszahlung mit gleichbleibenden oder steigenden Beiträgen erforderlich

Fazit aus Arbeitgebersicht:

Die Unterstützungskasse ist insbesondere für die Unternehmen geeignet, die ihren Mitarbeitern eine hohe Altersversorgung ohne Bilanzberührung ermöglichen und gleichzeitig keinen Verwaltungsaufwand hierfür übernehmen wollen.

Die Lebenserwartung steigt.

Den Lebensabend geniessen…

Eine gute Nachricht: Wir werden immer älter. Aber jedes zusätzliche Lebensjahr muss finanziert werden. Nur eine Rente schützt davor, eines Tages ohne Einkommen zu sein.

Warum sollte sich ein Arbeitnehmer für die Unterstützungskasse Rente entscheiden?

– Beiträge sind steuer- und sozialversicherungsfrei; bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen besteht Sozialversicherungsfreiheit in der Anwartschaftsphase
– Steuerliche Vergünstigungen sind mittels Freibeträge möglich
– Fortführung beim neuen Arbeitgeber möglich

Alle Vorteile auf einen Blick:

– Lebenslang garantierte Rente
– Beitragserhaltungsgarantie automatisch enthalten
– Die Unterstützungskasse unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin, d.h. sie ist in Ihre Vermögensanlage frei
– Die Ansprüche der versicherten Person sind durch arbeitsrechtliche Durchgriffshaftung des Arbeitgebers gesichert (z.B.: PSV-Pflicht bei Insolvenz; Beitragspflicht des Arbeitgebers)
– Flexible Gestaltung (Kapital-/ Rentenleistung, variable Beitragshöhe)
– Sicher vor Hartz-IV
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen gerne per Telefon unter Sven Riemann Tel.: 0481-77600 oder per untenstehendem Kontaktformular an mich.

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Bieten Sie Ihrem Kunden mehr

Dieser informative Vertriebstipp ist wichtig für Versicherungsmakler, Honorarberater, freie Versicherungsvermittler, Mehrfach-Generalagenten, Maklerpools und für Vertriebe, die Kunden in Ihrer Altersvorsorge beraten und einen besonderen Mehrwert bieten wollen.

Unterstützende Verkaufshilfen zur Beratung Ihrer Kunden, erprobte Vertriebsansätze und treffende Zielgruppenstrategien, erhalten Sie gerne auf Anfrage bei mir.

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Mit frischen Grüßen von der Nordseeküste …
Sven Riemann

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