Freie Mitarbeiter
Moin Moin,
selten kommt es vor, dass Arbeitgeber mit Arbeitskräften eine freie Mitarbeit vereinbaren und das, obwohl der Mitarbeiter nur für das eine Unternehmen tätig ist.
Auf diese Weise sparen sich die Arbeitgeber unter anderem die Beiträge zur Sozialversicherung.
Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltsverein rät nun in solch einem Fall zu einer Statusfeststellung, die bei einer Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung möglich ist.
Das Sozialgericht musste entscheiden
Dabei berufen sich die Experten auf ein Urteil des Sozialgerichts Dortmund. In dem konkreten Fall ging es um eine Wohnungsbaugenossenschaft, die eine Altenpflegerin als freie Mitarbeiterin deklarierte und als Betreuungskraft in einer Seniorenwohnanlage einsetzte.
Die Deutsche Rentenversicherung schaltete sich irgendwann ein, da die Altenpflegerin in ihren Augen in einem abhängigem Beschäftigungsverhältnis lebe, was der Sozialversicherungspflicht unterliege.
Die Genossenschaft beharrte jedoch auf der freien Mitarbeit, da die Pflegerin ja auch keinen Lohn bei Krankheit oder Urlaub bekam.
Die Deutsche Rente bekam Recht
Die Richter sahen dies am Ende so wie die Deutsche Rentenversicherung: Es handle sich um eine sozialversicherungspflichtige und abhängige Tätigkeit, da die Pflegerin nicht im Auftrag der Bewohner der Seniorenwohnanlage arbeite, sondern in dem der Genossenschaft.
Zudem hatte sie auch keine anderen Auftraggeber. Der Arbeitgeber muss in solch einem Fall die Beiträge für die Sozialversicherung nachzahlen und auch über eine Festanstellung nachdenken, wenn die Mitarbeiterin weiter für ihn arbeiten soll.
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