Ihr externer Versorgungsträger, die Unterstützungskasse
Moin Moin,
eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung mehrerer Trägerunternehmen. Sie übernimmt die Abwicklungsprozesse des Arbeitgebers bei der Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung.
Hierzu gehören u. a.
-die Erstellung der Leistungsausweise,
-die spätere Rentnerverwaltung,
-Erstellung von Unverfallbarkeitsbescheiden,
-Überwachung der steuerlichen Grenzen, etc.
Der Arbeitgeber wird Trägerunternehmen in der kongruent (deckungsgleich) rückgedeckten Unterstützungskasse. Die vom Arbeitgeber gezahlten Zuwendungen (auch Dotierungen genannt) werden deckungsgleich über eine Rückdeckungsversicherung angelegt. Somit ist eine periodengerechte Ausfinanzierung gewährleistet.
Der Unternehmensvorteil: Steuerersparnis aufgrund absetzbarer Betriebsausgaben.
Das Unternehmen zahlt Zuwendungen an die Unterstützungskasse. Diese Zuwendungen können unter Beachtung bestimmter Gesetzmäßigkeiten als Betriebsausgaben voll abgesetzt werden und führen zu einer Gewinnminderung im Jahr der Zahlung.
Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen.
Alle arbeitgeberfinanzierten Zuwendungen bleiben sozialversicherungsfrei! Betrachtet man die Zuwendungen, die für die Mitarbeiter entrichtet werden, als eine Art Lohn und zahlt diese z. B. anstelle einer anstehenden Gehaltserhöhung, spart das Unternehmen für diese Lohnerhöhung die Lohnnebenkosten!
Natürlich ist es auch möglich, eine arbeitnehmerfinanzierte Unterstützungskasse zu installieren. Oder man entscheidet sich für eine anteilig vom Arbeitnehmer finanzierte Variante.
Die Steuervorteile überzeugen.
In der Finanzierungsphase sind die Beiträge in eine Versorgung über die Unterstützungskasse im Gegensatz zu anderen Durchführungswegen grundsätzlich – ohne Höchstgrenze – lohnsteuerfrei.
Erst die späteren Versorgungsleistungen unterliegen einer nachgelagerten Besteuerung. Ein großer Vorteil hierbei ist, dass die versorgungsberechtigte Person in der Rentenbezugszeit in der Regel mit einem wesentlich niedrigeren Grenzsteuersatz als in ihrem aktiven Erwerbsleben belegt sein wird.
Da diese Leistungen als Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit versteuert werden, stehen den Versorgungsberechtigten dann bis zum Jahr 2040 attraktive Steuerfreibeträge zur Verfügung.
Insolvenzschutz für unverfallbare Anwartschaften.
Selbstverständlich müssen auch die unverfallbaren Anwartschaften von Versorgungsberechtigten einer Unterstützungskasse für den Fall der Insolvenz eines Unternehmens abgesichert werden. Hierfür sind grundsätzlich Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) zu entrichten.
Keine Beitragslimitierung!
Arbeitgeber können in Form von laufenden, gleich bleibenden oder ansteigenden Zuwendungen soviel für ihre Mitarbeiter aufwenden, wie sie möchten. Beitragshöchstgrenzen wie bei der Direktversicherung oder beim Pensionsfonds sind nicht gegeben. Die Unterstützungskasse bietet somit eine gute Ergänzung für bereits bestehende betriebliche Altersversorgungsverträge.
Die Unterstützungskasse ist also auch ein geeigneter Durchführungsweg für die Führungskräfte des Unternehmens.
Ein Eigentümer einer Personengesellschaft oder Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann selbstverständlich neben der Belegschaft auch in den Kreis der Leistungsempfänger aufgenommen werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Zuwendungen für Eigentümer von Personengesellschaften und Einzelunternehmen nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Dennoch kann er von den attraktiven Vorsorgemöglichkeiten und Konditionen unserer Unterstützungskassen profitieren.
Bei weitergehenden Fragen erreichen Sie mich unter: Sven Riemann Tel. 0481-77600
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Mit frischen Grüßen von der Nordseeküste …
Sven Riemann
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