Juwelen und Schmucksachen sind seit jeher Objekte der Begierde und damit auch Gegenstand strafbarer Handlungen. Edelsteinhändler, Juweliere, Hersteller und Großhändler des Edelstein-, Juwelier und Uhrengewerbes haben deshalb ein besonderes Schutzinteresse. Die Reise- und Warenlagerversicherung bietet optimalen Schutz gegen finanzielle Verluste, die sich aus den vielfältigen Gefahren ergeben können.
Gegenstand der Reise- und Warenlagerversicherung
- Rohmaterialien sowie Halb- und Fertigfabrikate
- Bargeld, Schecks und Wechsel im geschäftlichen Bereich, soweit sie aus dem An- bzw. Verkauf versicherter Waren stammen oder dafür bestimmt sind
- Reiselager und deren Behältnisse
- Ladeneinrichtung, soweit dies besonders vereinbart wird
Dauer der Versicherung
Die Versicherung gilt
- während der Aufbewahrung in den Geschäftsräumen
- während der Beförderung im persönlichen Gewahrsam oder mit verkehrsüblichen Transportmitteln
- bei Scheideanstalten, bei Schleifereien, Fasern und Werkstätten
Umfang der Reise- und Warenlagerversicherung
Der Versicherer leistet Ersatz bei Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen im Rahmen einer Allgefahren – Deckung.
Versicherungsschutz besteht während der
- Mitführung auf Geschäftsreisen mit allen verkehrsüblichen Transportmitteln oder auch zu Fuß
- Beförderung durch Transportunternehmen einschließlich An- und Abtransport durch firmeneigenes Personal
- Verkaufsverhandlungen in den eigenen Geschäftsräumen und bei Dritten
- Die Teilnahme an Ausstellungen, Messen oder Modeschauen nur bei besonderer Vereinbarung versichert
- Unterbringung in eigenen / fremden Geschäftsräumen, in den Wohnungen der Reiselagerbegleiter, bei Vereinbarung auch in eigenen und fremden Wohnungen
- Ausstellung in Schaufenstern eigener und – soweit vereinbart – auch fremder Geschäftsräume
- Aufbewahrung bei amtlichen Aufbewahrungsstellen in Hotels oder anderen Beherbergungsstätten, wenn das Reiselager übergeben wird
- Für das unbeaufsichtigte Sachen im verschlossenen Kraftfahrzeug gelten besondere Bestimmungen und Ersatzgrenzen.
Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht innerhalb des vereinbarten Geltungsbereichs.
Versicherungswert
Soweit nichts anderes vereinbart wird gilt
- der Neuwert für eigene Waren, auch soweit sie noch nicht fertig gestellt ist, für Rohstoffe und Reiselagerbehältnisse
- der Rechnungspreis für an Dritte verkaufte Gegenstände
- der Zeitwert für zur Reparatur oder Schätzung übernommene Gegenstände:
- der gemeine Wert für in Kommission, zur Auswahl oder Ansicht übernommene Stücke
Weiterhin viel Erfolg im Verkauf wünscht Ihr Sven Riemann 0481-77600
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Sven Riemann
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