Tank- und Fassleckage- Versicherung

Kundenkreis

Versicherungsschutz wird geboten für Unternehmen der Getränke- und Spirituosenindustrie.

 

Gegenstand der Tank- und Fassleckage- Versicherung

Die Versicherung erstreckt sich auf Füllgut der Getränke- und Spirituosenindustrie während der ortsfesten Lagerung in Behältern (Metall-, Beton-, Kunststoff-Tanks sowie Holzfässern).

 

Geltungsbereich

Versicherungsschutz besteht für den Inhalt der in der Police aufgeführten Behältnisse am vereinbarten Versicherungsort.

 

Versicherte Gefahren

Tank- und Fassleckage- Versicherung

Tank- und Fassleckage- Versicherung

Versichert sind Rinnverluste des Füllgutes, verursacht durch Beschädigung oder Undichtwerden der Behälter oder ihrer Verschlüsse als Folge von

  • plötzlichen und unvorhergesehenen Beschädigungen und Zerstörungen der Behälter von außen
  • höherer Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben
  • Sabotage, Materialfehlern, Wurmfraß
  • Bruch von Fassreifen, Fassdauben und Standgläsern

Durch besondere Vereinbarung kann Versicherungsschutz vereinbart werden für Schäden infolge

  • Weichwerden oder Herausdrücken der Fasstürdichtung
  • technischer Defekte
  • Fahrlässigkeit des Personals Ausschlüsse
  • Krieg, Bürgerkrieg und kriegsähnliche Ereignisse
  • Aufruhr, Plünderung und Streik, politische und terroristische Gewalthandlungen
  • Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung
  • Erdbeben, Kernenergie, Frost, Diebstahl und Verschleiß
  • Transportbewegungen der Behälter
  • Rinnverluste beim Füllen und Entleeren der Behälter sowie beim Mischen des Füllgutes, einschließlich der dazugehörigen Arbeiten

 

Versicherungswert

Wiederbeschaffungspreis des versicherten Füllgutes am Schadentag; Mitversicherung entgangenen Gewinns ist möglich. Maßgeblich ist der Wert der Flüssigkeiten am Ende jeden Monats (Stichtag).

 

Ersatzleistung

Der Versicherer vergütet im Versicherungsfall

  • den Versicherungswert des in Verlust geratenen Füllgutes am Schadentag
  • den entgangenen Gewinn bis zur vereinbarten Höhe, soweit die Mitversicherung des Gewinns vereinbart wurde

 

Sicherheitsvorschriften

Der Versicherungsnehmer hat

  • alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu befolgen
  • bei der Lagerung der Behälter und bei der Wartung des Füllgutes die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und eines erfahrenen Fachmannes walten zu lassen
  • die zur Versicherung angemeldeten Behälter regelmäßig auf ihre Brauchbarkeit und Betriebssicherheit hin zu überprüfen

 

Sprechen wir darüber!

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Mit frischen Grüßen von der Nordseeküste …

Sven Riemann

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