bAV : BMF-Schreiben zu Neuerungen

Maklerbetreuer Sven Riemann bAV

Neuerungen rund um die private und betriebliche Altersversorgung

Moin Moin,

mit Datum vom 24.07.2013 hat das Bundesministerium der Finanzen ein bereits seit einigen Monaten angekündigtes neues Schreiben zur steuerlichen Förderung der privaten und betrieblichen Altersversorgung veröffentlicht.

Das umfassende Schreiben befasst sich mit den Neuerungen rund um die private und betriebliche Altersversorgung und ersetzt das Schreiben vom 31.03.2010.

Die klargestellten Sachverhalte im Überblick

Früherer Bezug von Leistungen der bAV und andauernde Beschäftigung

Ein früherer Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem vorgesehenen Mindestalter ist nur in Ausnahmefällen und bei berufsspezifischen Besonderheiten möglich.

Bezug von Leistungen ohne Beendigung der beruflichen Tätigkeit

Eine über den Auszahlungszeitpunkt hinausgehende Beschäftigung ist im Rahmen der versicherungsförmigen Durchführungswege unbedenklich.

Eigenbeiträge

Bei Eigenbeiträgen handelt es sich um Beiträge, zu deren Leistung Beschäftigte auf Basis einer eigenen vertraglichen Vereinbarung verpflichtet sind.

Die Beiträge werden grundsätzlich aus zugeflossenem und versteuertem Entgelt geleistet.

Steuerfreiheit des gesamten Versicherungsbeitrags

Alle in einem Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltenen, arbeitnehmerfinanzierten Beitragsteile (Entgeltumwandlung, Eigenbeiträge) können gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen werden.

Rangfolge bei der Ausschöpfung des Fördervolumens nach § 3 Nr. 63 EStG

Bei der Ausschöpfung des Fördervolumens ist zwischen Alt- und Neuzusage zu unterscheiden und die Finanzierungsart zu beachten.

Bei konkurrierenden Beiträgen aus verschiedenen Zusagen und Finanzierungsarten ist folgende Rangfolge für die steuerliche Förderung maßgeblich: 1) arbeitgeberfinanzierte Altzusage, 2) arbeitnehmerfinanzierte Altzusage, 3) arbeitgeberfinanzierte Neuzusage, 4) arbeitnehmerfinanzierte Neuzusage.

Auslagerung auf einen Pensionsfonds

Die im Rahmen einer erstmaligen Ablösung der Pensionszusage gemäß § 3 Nr. 66 EStG geplante regelmäßig wiederkehrende Auslagerung der zukünftig noch zu erdienenden Teile der Versorgungszusage fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 66 EStG.

Steuerliche Freibeträge nach Auslagerung auf einen Pensionsfonds

Die bei der Übertragung von laufenden Leistungen auf einen Pensionsfonds nach § 3 Nr. 66 EStG gemäß § 52 Abs. 34c EStG weiterhin zu gewährenden Freibeträge gelten auch für auf den Versorgungsbezug folgende Hinterbliebenenleistungen.

Vorzeitige Kündigung einer pauschalversteuerten DirektversicherungbAV

Aus der vorzeitigen Kündigung einer nach § 40b EStG a.F. begünstigten Direktversicherung durch den Arbeitgeber mit anschließender Auszahlung an den/die Arbeitnehmer(in) ergeben sich keine lohnsteuerlichen Konsequenzen. Die Kündigung hat in diesem Fall keine Auswirkung auf die bislang erfolgte Pauschalierung der Lohnsteuer.

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Mit frischen Grüßen von der Nordseeküste…
Sven Riemann

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