bAV : Die Frage nach der „reinen Beitragszusage“

Maklerbetreuer Sven Riemann bAV

Maklerbetreuer Sven Riemann

Betriebliche Altersversorgung als „reine Beitragszusage“ – möglich?

Moin Moin,

im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern aus Anlass des Arbeitsverhältnisses Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zusagen.

Dazu stehen dem Arbeitgeber verschiedene Zusagearten zur Verfügung – die Leistungszusage, die beitragsorientierte Leistungszusage sowie die Beitragszusage mit Mindestleistung.

Betriebsrentengesetz

Diese Regelungen sind im § 1 BetrAVG (auch bekannt als „Betriebsrentengesetz“) verankert.

In diesem Zusammenhang kommt regelmäßig die Frage auf, ob auch eine reine Beitragszusage bzw. „Nur-Beitragszusage“ in der betrieblichen Altersversorgung zulässig ist und unter den Geltungsbereich des BetrAVG fällt.

Nicht selten wird diese Frage von Unternehmen gestellt, die die Zusageart der reinen Beitragszusage aus dem Ausland kennen, wo sie z.B. in Pensionsfondsversorgungen bereits zum Einsatz kommt.

Weiterentwicklungsrisiko liegt beim Arbeitnehmer

Bei einer reinen Beitragszusage ist die Höhe der tatsächlichen Versorgungsleistungen – im Gegensatz zu den oben genannten Zusagearten – vollständig von der Wertentwicklung der angelegten Beiträge abhängig. Es wird keine Mindestleistung definiert.

Dies hat zur Folge, dass das Anlage- und Wertentwicklungsrisiko allein beim Arbeitnehmer liegt. Der Arbeitgeber erfüllt seine arbeitsrechtliche Verpflichtung aus der erteilten Zusage bereits durch Zahlung der zugesagten Beiträge vollständig.

Schlussfolgerung des BAG

Diese reine Beitragszusage wird jedoch als Zusageart im BetrAVG nicht ausdrücklich genannt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) vertritt als Schlussfolgerung aus anderen Ausführungen die Auffassung, dass eine reine Beitragszusage zwar grundsätzlich zulässig ist, jedoch keine betriebliche Altersversorgung darstellt und insofern auch nicht unter den Schutz des BetrAVG fällt.

Die Meinungen hierzu gehen jedoch aufgrund von verschiedenen Interpretationen des Wortlauts im BetrAVG auseinander.

Automatische Altersversorgung

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Betrachtet man die Ausführungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG genau, kann prinzipiell geschlussfolgert werden, dass eine betriebliche Altersversorgung automatisch immer dann vorliegt, wenn aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt werden.

Diese gelten unabhängig davon, ob die schlussendliche Höhe der Leistungen von einer bestimmten Wertentwicklung bedingt wird oder nicht.

Schutz des BetrAVG

Auch an anderen Stellen im BetrAVG, wie z.B. den Ausführungen zur Beitragszusage mit Mindestleistung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder denen zur gesetzlichen Insolvenzsicherung in § 7 Abs. 2 Satz 5, ist zu erkennen, dass der Schutz des BetrAVG bereits auch für Leistungen gilt, die von einer bestimmten Wertentwicklung abhängig sind.

Insbesondere in § 1 Abs. 2 BetrAVG ist eine Formulierung zu finden, die einen gewissen Interpretationsspielraum lässt bzw. nicht eindeutig formuliert ist.

Ganz im Sinne des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber sagt darin, dass „auch“ betriebliche Altersversorgung vorliegt, wenn es sich um eine beitragsorientierte Leistungszusage, Beitragszusage mit Mindestleistung, Entgeltumwandlung oder Eigenbeiträge des Arbeitnehmers zur betrieblichen Altersversorgung handelt.

Unklar bleibt, ob der Gesetzgeber damit wirklich eine abschließende Aufstellung der zulässigen Varianten liefern oder diese nur beispielhaft genauer beschreiben wollte.

Es gibt zahlreiche Stimmen am Markt, die den Wunsch äußern, dass die reine Beitragszusage im Gesetzestext ausdrücklich erwähnt und fest verankert werden sollte.

Vorteile für alle Beteiligten

Dies würde Klarheit – auch für bereits bestehende Zusagen dieser Art – bringen und den Beteiligten zusätzlich einige Vorteile bieten.

Der Arbeitgeber bekäme die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung zu erteilen und dabei eine Zusageart zu wählen, die seine arbeitsrechtliche Verpflichtung und somit sein daraus resultierendes Haftungsrisiko auf die reine Zahlung der zugesagten Beiträge beschränkt.

Gesetzliche Unverfallbarkeit

Der Arbeitnehmer wiederum würde zwar das Risiko der Wertentwicklung tragen, hätte im Gegenzug aber die Sicherheit der gesetzlichen Unverfallbarkeit.

Darüber hinaus wäre geregelt, dass seine Versorgung dem gesetzlichen Insolvenzschutz unterliegt und somit im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers entsprechend gewährleistet wird.

Weitere Potenziale

Feststeht, dass das Thema „reine Beitragszusage in der betrieblichen Altersversorgung“ weitere Potenziale birgt. Die betriebliche Altersversorgung und deren Verbreitung könnten gefördert werden.

Das käme sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern zu Gute. Fraglich bleibt jedoch, ob es tatsächlich die Intention des Gesetzgebers sein kann, eine Zusageart in das Gesetz aufzunehmen, die aus Sicht des Arbeitnehmers zumindest im direkten Vergleich eine deutlich geringere Sicherheit bezüglich seiner Versorgung bietet als andere Zusagearten.

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Sven Riemann

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