bAV : Entgeltumwandlung im Rahmen von gesetzlichen oder tarifvertraglichen Mindestlöhnen

bAV ~ Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltverzicht

Moin Moin,

die Koalitionsgespräche zur Bildung einer neuen Bundesregierung bergen Konfliktpotenzial.

Denn der wahrscheinliche Koalitionspartner der Union, die SPD, hat sich im Wahlkampf zur Bundestagswahl 2013 eindeutig für einen flächendeckenden, gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland ausgesprochen.

Die Union hingegen sieht die Tarifvertragsparteien in der Pflicht, Mindestlöhne in einzelnen Branchen festzulegen und lehnt die politische Einflussnahme ab.

Mindestlöhne im Koalitionsvertrag

Maklerbetreuer Sven Riemann bAV

Maklerbetreuer Sven Riemann

Die Sozialdemokraten bekräftigten zu Beginn der Gespräche, dass der Eintritt in eine Regierungskoalition u. a. davon abhängt, ob die Forderung nach gesetzlichen Mindestlöhnen im Koalitionsvertrag Berücksichtigung findet oder nicht.

Durch die mediale Berichterstattung zur demografischen Entwicklung, der drohenden Altersarmut und der notwendigen Stärkung der kapitalgedeckten Altersversorgung hat die betriebliche Altersversorgung längst einen festen Platz in der öffentlichen Wahrnehmung eingenommen.

Stärkung der Alterssicherung

Demzufolge beschäftigten sich die politischen Kräfte noch zu Beginn des Wahljahres mit verschiedenen Modellen zur Verbesserung und Stärkung der Alterssicherung in Deutschland (vgl. bAV-Expertenmailing 0213).

Die Diskussion zur zukünftigen Ausrichtung der Bundesregierung in Bezug auf gesetzliche Mindestlöhne gleicht dagegen einem parteitaktischen Spiel, bei dem die Verhandlungspartner die Auswirkungen auf die Alterssicherung scheinbar aus den Augen verloren haben.

Der Kurs einer möglichen künftigen Bundesregierung hat maßgeblichen Einfluss auf eines der zentralen und wichtigsten Instrumente zur Alterssicherung: die betriebliche Altersversorgung (bAV) durch Entgeltumwandlung.

Mindestlohn darf nicht unterschritten

Denn grundsätzlich darf ein festgelegter gesetzlicher oder tarifvertraglicher Mindestlohn nicht durch eine Vereinbarung zur Umwandlung von Entgelt im Rahmen der bAV unterschritten werden.

Im Rahmen von tarifvertraglichen Regelungen kann es lediglich eine Tariföffnungsklausel ermöglichen, Entgeltumwandlung zu betreiben.

Bereits heute stellen tarifvertragliche Regelungen zu Mindestlöhnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Herausforderungen.

Fehlende Möglichkeit zur steuerbegünstigten Altersversorgung

Arbeitnehmer beklagen die fehlende Möglichkeit, effektive und steuerbegünstigte Altersversorgung durch Entgeltverzicht betreiben zu können, da lediglich übertarifliche Gehaltsbestandteile Berücksichtigung finden dürfen.

Durch den Tarifvorrang hilft hierbei auch der gesetzliche Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung nicht weiter, da nach § 17 des Betriebsrentengesetzes durch Tarifverträge vom gesetzlichen Rahmen abgewichen werden kann.

Arbeitgeber verlieren durch die tarifvertraglichen Regelungen einen wichtigen Ergänzungsbaustein des Vergütungspakets und damit auch ein Stück Attraktivität am Arbeitsmarkt. Hinzu kommt eine verwaltungsintensive Administration bei sich dynamisierenden Beiträgen oder sich ändernden Mindestlohngrenzen.

Allgemeinverbindliche Tarifverträge erforderlich

Unabhängig vom Ausgang der Koalitionsverhandlungen ist zukünftig mit weiteren tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Mindestlöhnen verschiedener Branchen zu rechnen, die ggfs. für allgemeinverbindlich erklärt werden.

Womöglich steuert die neue Bundesregierung sogar auf einen flächendeckenden, gesetzlichen Mindestlohn zu. Die betriebliche Altersversorgung als tragende Säule der Alterssicherung könnte damit die Möglichkeit verlieren, im Tarif- und Niedriglohnsektor die gesellschaftspolitische Aufgabe zu erfüllen, Versorgungslücken mit steuerlicher Förderung zu schließen.

Profit für Besserverdienende

bAV

Maklerbetreuer Sven Riemann

Es besteht die Gefahr, einzelne Arbeitnehmergruppen von der Möglichkeit zur Entgeltumwandlung auszuschließen, während Besserverdienende uneingeschränkt profitieren.

Abhilfe könnten tarifvertragliche Öffnungsklauseln oder dahingehende gesetzliche Regelungen schaffen. Hier sind die Tarifvertragsparteien und Koalitionspartner in der Pflicht, der betrieblichen Altersversorgung weiterhin die Möglichkeit zu eröffnen, Ihren Auftrag zur Absicherung von Alterseinkommen zu erfüllen.

Bei der Regierungsbildung könnten die Verhandlungspartner – losgelöst von weiteren Details des zu vereinbarenden Koalitionsvertrags – der zu Beginn des Wahljahres in Aussicht gestellten Stärkung der Alterssicherung wenigstens eine verhinderte Schwächung zugestehen.

Hinweis:
Auswahl, Reihenfolge und Inhalt erheben nicht den Anspruch der Vollständigkeit, enthalten keine Wertung und lassen keine Rückschlüsse auf die politischen Standpunkte vom Verfasser zu.

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