Betriebliche Altersvorsorge erfolgreich umsetzen ~ Jahresausblick 2016
Moin Moin,
ein ereignisreiches Jahr für die bAV ist zu Ende gegangen. Ich möchte Ihnen zum Start des neuen Jahres einen Überblick über die wichtigsten Themen und Entscheidungen in Politik, Rechtsprechung und Verwaltung geben.
Politik / Gesetzgebung
Das Jahr 2015 war vor allem geprägt von der Diskussion rund um die Förderung der bAV, um vor allem auch kleine und mittelständige Unternehmen von den Vorteilen der bAV zu überzeugen.
Zentrale Diskussionspunkte waren vor allem die Sozialpartnerrente des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), der „Gegenvorschlag“ der aba und die Stellungnahmen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden.
Erwartungsgemäß wurde noch kein Kompromiss gefunden.
EU Mobilitätsrichtlinie
Ein weiteres großes Vorhaben war die mittlerweile beschlossene Umsetzung der EU Mobilitätsrichtlinie, die u.a. zur Verkürzung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen und zu erweiterten Auskunftspflichten des Arbeitgebers führen wird. Die Regelungen gelten fast ausnahmslos ab dem 01.01.2018.
Ausgewähltes BMF-Schreiben
Das Bundesministerium der Finanzen legte neue Vorgehensweisen zur steuerlichen Behandlung von Auslagerungen fest. So wurde z.B. zur Berücksichtigung künftiger Rentenanpassungen, zur Berechnung des erdienten Teils und zur Möglichkeit des sofortigen Betriebsausgabenabzuges Stellung genommen.
Ausgewählte Rechtsprechung

Sven Riemann ~ Jahresausblick 2016
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das steuerliche Fördervolumen für eine private Basisrente eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) durch eine aus Entgeltumwandlung finanzierte Direktversicherung stark gekürzt wird – im einschlägigen Fall um mehr als die Hälfte trotz nur geringem Beitrag zur Direktversicherung.
Gruppenunterstützungskassen
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass Gruppenunterstützungskassen über ein einheitliches Vermögen verfügen. Damit gilt die unsegmentierte Betrachtung von Gruppenunterstützungskassen.
Kapitalleistungen aus betrieblicher Altersversorgung unterliegen beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) nicht dem Versorgungsausgleich, so der Bundesgerichtshof (BGH).
Erdienbarkeitsfristen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der notwendigen Erdienbarkeit von Versorgungszusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) bei der Erhöhung einer entgeltabhängigen Zusage beschäftigt. Danach sind im Einzelfall die Erdienbarkeitsfristen zu berücksichtigen; Kriterien sind z.B. eine sprunghafte Gehaltssteigerung oder der Fremdvergleich.
In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) wurde anders als bei Arbeitnehmern entschieden, dass der Insolvenzverwalter das unter einem Vorbehalt stehende Bezugsrecht zugunsten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers widerrufen kann.
Spätehenklausel
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) kippt die sog. Spätehenklausel wegen ungerechtfertigter Altersdiskriminierung.
Bundesarbeitsgericht (BAG)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass unterschiedliche Regelungen zur Höhe von Betriebsrenten für Arbeiter und Angestellte gerechtfertigt sein können.
Ausblick auf das kommende Jahr 2016 für die bAV
Mit Spannung bleibt die Entscheidung abzuwarten, wie die Gesetzgebung / Finanzverwaltung in Zeiten anhaltender Niedrigzinsphase auf die Forderung reagiert, die für die HGB-Rückstellungen vorgeschrieben Berechnungsmethoden zur Zinsermittlung zu ändern bzw. nach anderen Lösungsmöglichkeiten zu suchen.
Doppelverbeitragung
Darüber hinaus wird wohl in Sachen Doppelverbeitragung als eines der Hemmnisse bei der Einführung von Maßnahmen zur bAV weiter diskutiert. So gibt es entsprechende Anträge zur Diskussion / Entscheidung im Bundestag. Außerdem wurde gegen das Urteil des BSG, wonach im Durchführungsweg Pensionskasse auch auf Leistungen aus privat finanzierten Teilen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, Verfassungsbeschwerde eingereicht.
Haben Sie viel Erfolg und Kraft, die Herausforderungen im Jahr 2016 zu meistern!
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Mit frischen Grüßen von der Nordseeküste …
Sven Riemann
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