Bewertung von Pensionsrückstellungen

Biometrische Rechnungsgrundlagen

Moin Moin,

am 09.12.2011 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben zur Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG unter Berücksichtigung unternehmenseigener biometrischer Rechnungsgrundlagen (Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach § 6a EStG, Anerkennung unternehmensspezifischer und modifizierter biometrischer Rechnungsgrundlagen GZ IV C 6 – S 2176/07/10004 :001).

Im o.g. Schreiben wird detailliert dargestellt, wie zu verfahren ist, wenn zur Bewertung von Pensionsrückstellungen nicht auf allgemein anerkannte biometrische Rechnungsgrundlagen (die Richttafeln 2005 G von Heubeck) abgestellt werden soll.

In diesen Fällen sind die signifikanten Abweichungen von den Heubeck-Richttafeln nachzuweisen.Sven Riemann Pensionsrückstellungen

Zulässigkeit bestätigt

Die im Regelfall anzuwendenden Richttafeln von Heubeck sind allgemein anerkannt und im BMF-Schreiben vom 16.12.2005 “Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG; Übergang auf die „Richttafeln 2005 G“ von Professor Klaus Heubeck“ IV B 2 – S 2176 – 106/05 ausdrücklich als zulässig bestätigt worden.

Aufgrund der sehr hohen Anforderungen an die Anzahl der zu berücksichtigenden Faktoren als auch an die Datengrundlage, die zwar unternehmensübergreifend gestaltet sein können, jedoch aus der gleichen Branche stammen müssen, um eine Anerkennung durch die jeweilige Finanzbehörde zu erhalten, gehen wir davon aus, dass wie auch bisher schon nur in sehr enger Abstimmung mit der Finanzbehörde Rechnungsgrundlagen, die von den Heubeck-Richttafeln abweichen, Verwendung finden werden.

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Sven Riemann

 

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