Beiträge des AG steuerfrei
Moin Moin,
§ 3 Nr. 63 EStG bildet die Basis für die steuerliche Behandlung der Beiträge im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds.
Demnach bleiben die Beiträge eines Arbeitgebers unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei, wenn sie 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.
Erhöhung des Förderbetrages
Der Förderbetrag kann um weitere 1.800 € erhöht werden, wenn im entsprechenden Kalenderjahr keine Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a. F. in Anspruch genommen wird.
Aufgrund der regelmäßigen Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze, beinhalten die Vorgaben des Gesetzgebers eine dynamische Komponente, die für eine gewisse Steigungskonstanz des Fördervolumens sorgt.
Neuordnung der Förderhöhe
Auf der Suche nach Lösungen zu aktuellen bAV Fragestellungen wie beispielsweise der drohenden Altersarmut, der Akzeptanz bzw. des Verbreitungsgrads und der Neuordnung der Insolvenzsicherung, richtet sich der Blick in den Diskussionen der Fachkreise auch immer wieder auf eine mögliche, grundlegende Neuordnung der Förderhöhe des § 3 Nr. 63 EStG.
Dies wäre eine Vereinfachung für Arbeitgeber, die bei ausgeschöpftem Fördervolumen eines versicherungsförmigen Durchführungswegs bisher auf zusätzliche, nicht-versicherungsförmige Durchführungswege zurückgreifen und dadurch hohe Kosten in Kauf nehmen mussten.
Ausweitung der Förderung
So kämen u. a. (erhöhte) Kosten zur gesetzlichen Insolvenzsicherung im Rahmen der Beitragszahlung an den Pensionssicherungsverein, zur bilanziellen Bewertung der Versorgungsverpflichtung und zur Verwaltung der sich innerhalb der Durchführungswege unterscheidenden steuerlichen Merkmale zum Tragen.
Im Umkehrschluss könnte eine Ausweitung der Förderhöhe eine höhere Bereitschaft der Arbeitgeber zur Nutzung der bAV als Binde- und Motivationsinstrument zur Folge haben.
Reform der Förderhöhe
Der Reform der Förderhöhe könnte eine Schlüsselrolle zufallen, die bAV auch im Mittelstand und Kleingewerbe noch besser zu positionieren und einen wesentlichen Beitrag zur Überwindung der Vorsorgeträgheit zu leisten.
Kritiker merken an, dass die durchschnittliche Beitragshöhe der bislang im Bestand der Versicherungsunternehmen befindlichen Direktversicherungen weit von den Förderhöchstgrenzen entfernt ist. Auch Vertreter des Gesetzgebers räumen einer Reform der Förderhöhe derzeit keine Chancen ein.
Auswirkungen der Finanzkrise
Dennoch erfordern die gesellschaftlichen Herausforderungen wie eine älter werdende Bevölkerung und die Auswirkungen der Finanzkrise nach Lösungen, um den Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig zu stärken.
Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form der Gesetzgeber die Reform der Förderhöhe als eine Möglichkeit zur Weichenstellung aufgreift. Die Versicherung wird dieses Thema in Zusammenarbeit mit diversen Verbänden und Arbeitskreisen weiter vorantreiben.
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Sven Riemann

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