Gesetzlicher Rentenanspruch ~ Erziehungszeiten
Moin moin,
in Sachen Rente hat der Elternteil, der nach der Geburt des Kindes erst einmal in seinem Job pausiert, meist das Nachsehen. Denn wer die Elternzeit nutzt und anschließend in eine berufliche Teilzeit wechselt, muss meist beim gesetzlichen Rentenanspruch mit Einbußen rechnen. Daher sollte man unbedingt dafür sorgen, dass die Erziehungszeiten bei der gesetzlichen Rente berücksichtigt werden.
Die Experten betonen in diesem Zusammenhang, dass man sich für alle Kinder, die nach dem 31.12.1991 geboren sind, jeweils drei Jahre Beitragszeiten gemessen an dem Durchschnittseinkommen gutschreiben lassen kann. Und auch danach kann man bis zu einem Alter der Kinder von zehn Jahre bestimmte Ausgleichszahlungen beantragen.
Antragstellung
Um die Zeiten für die Kindererziehung geltend zu machen, muss man einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellen. Dies gilt alles jedoch nur für Angestellte, war bzw. ist man selbstständig gelten andere Regeln, über die man sich unbedingt informieren sollte.
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Sven Riemann
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