Pensionszusage
Unmittelbar vom Arbeitgeber: Pensionszusage
– mit passender Rück(en)deckung
Moin Moin,
die Pensionszusage (auch Direktzusage genannt) ist der Durchführungsweg mit dem höchsten Anteil an Deckungsmitteln im Bereich der betrieblichen Altersversorgung (ca. 60 % des Gesamtmarkts).
Bei der Pensionszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, seinem Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen eine Leistung in Form von Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenleistungen zu zahlen.
Für diese Zusagen, die völlig individuell gestaltbar sind, sind Rückstellungen in der Bilanz zu bilden. Diese Rückstellungen kann der Arbeitgeber dann steuerlich geltend machen!
Um das Unternehmen von dem finanziellen Risiko des Versorgungsfalls zu entlasten, stehen sog. Rückdeckungsversicherungen bei der Generali Lebensversicherung AG zur Verfügung.
Liquidität bleibt erhalten
Die Deckungsmittel für diese Form der betrieblichen Altersversorgung bleiben Teil des Betriebsvermögens und erhöhen somit die Liquidität des Unternehmens für z. B. Neuinvestitionen etc.
Es liegt ein Finanzierungseffekt durch Steuerminderung ohne gleichzeitigen Liquiditätsabfluss vor. Das ist für viele Arbeitgeber von besonderem Interesse.
Für den Fall der Insolvenz ist vorgesorgt
Sollte das Unternehmen Insolvenz anmelden müssen, so sind die unverfallbaren Anwartschaften der Mitarbeiter über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) abgesichert. Für diesen Insolvenzschutz zahlt der Arbeitgeber einen jährlichen Beitrag. Auch diesen kann er, ebenso wie die Rückstellungen, als Betriebsausgaben geltend machen!
Geeignetes Versorgungswerk für „Höhere Gehaltsgruppen“
Die Pensionszusage ist eine gute Option zur Ergänzung einer drohenden Versorgungslücke, da weder die Zusagenhöhe noch die Beitragshöhe limitiert sind.
Zudem ist eine Pensionszusage, gerade bei Großverdienern, aus steuerlicher Sicht attraktiver als z. B. eine weitere Gehaltszulage oder ein Firmenwagen.
Besteuerung in der Leistungsphase
Die Pensionszusage unterliegt der nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet, dass die Steuern erst dann fällig werden, wenn der Mitarbeiter aus dem Berufsleben ausgeschieden ist und Leistungen aus der Pensionszusage erhält.
Zu diesem Zeitpunkt hat der Arbeitnehmer dann in der Regel einen viel niedrigeren Grenzsteuersatz! Hinzu kommt, dass der versorgungsberechtigten Person bis zum Jahre 2040 attraktive Steuerfreibeträge zur Verfügung stehen.
Da die generelle Voraussetzung für eine Pensionszusage ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis ist, können auch Vorstände einer AG und Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH („GGF“) eine Pensionszusage erhalten.
Mit frischen Grüßen von der Nordseeküste …..
Sven Riemann