Gesetzliche Pflegeversicherung vor demografischen Herausforderungen

Alle Zeichen stehen auf Veränderung

Pflegevorsorge - Sven Riemann - Maklerbetreuer Gesetzliche Pflegeversicherung

Vermögenssicherung im Alter

Moin Moin,

für die 1995 unter dem Dach der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführte gesetzliche Pflegeversicherung stehen die Zeichen auf Veränderung.

Eine alternde Bevölkerung mit steigender Lebenserwartung in Verbindung mit einer sinkenden Anzahl von Erwerbstätigen und drastisch steigenden Kosten birgt insbesondere im umlagefinanzierten System hohe Zukunftsrisiken.

Finanzierungslücke nicht zu schließen

Steigende Beitragseinnahmen, sei es durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze der gRV oder der Beitragssätze, können die Finanzierungslücke nicht schließen.

Zudem war die gesetzliche Pflegeversicherung als Teil-Leistungssystem nie als vollumfängliche Absicherung bei Pflegebedürftigkeit vorgesehen. Demnach sind zwangsläufig Alternativlösungen gefragt, um den Entwicklungen systematisch entgegenzutreten.

Kapitalgedeckte Zusatzfinanzierung mit staatlicher Förderung?

Die von der Bundesregierung angekündigte Reform der Pflegeversicherung wurde zwischenzeitlich auf 2013 verschoben. Laut des Referentenentwurfs zum “Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung“ (PNG) vom 20.01.2012 stehen Veränderungen der Leistungen und des Beitragssatzes im Raum.

Der derzeitige Entwurf sieht vor, den Beitragssatz ab 01.01.2013 um 0,1 Prozentpunkte zu erhöhen. Im Gegenzug wird der Leistungsumfang – insbesondere für Demenzerkrankte – erweitert.

Des Weiteren ist eine zusätzliche, aus Steuermitteln finanzierte, zugriffsgeschützte, private Pflegevorsorge geplant, ohne jedoch auf weitere Details einzugehen.

Mangel an zweifelsfreien Grundlagen

Die oben beschriebenen Entwicklungen bieten Spielraum, eine Pflege-Zusatzversicherung auch als Komponente der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu thematisieren. Für die bAV mangelt es gegenwärtig jedoch an den entsprechenden, (zweifelsfreien) arbeits- und steuerrechtlichen Grundlagen.

Arbeitsrechtlich betrachtet bildet der Kreis der zulässigen biometrischen Risiken den Schwerpunkt der Überlegungen. Verschiedene Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur steuerlichen Förderung der privaten und betrieblichen Altersversorgung sprechen diesbezüglich ausschließlich von den drei biometrischen Risiken Alter, Tod und Invalidität.

BAG Entscheidung

Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) kam in der Entscheidung vom 12.12.2006 (3 AZR 475/05) zu der Auffassung, dass es sich bei der Übernahme anderer biometrischer Risiken wie etwa der Arbeitslosigkeit oder Krankheit nicht um betriebliche Altersversorgung handelt.

Ebenso kommen Teile der Fachliteratur zu dem Ergebnis, dass die Pflegeversicherung nicht als Bestandteil der bAV angesehen werden kann (vgl. Ahrend, Förster, Rößler Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung Band 1 1. Teil Rdz. 70) und diese den Umfang der bAV auch nicht erweitern kann (vgl. Ahrend, Förster, Rößler a.a.O. Band 1 2. Teil Rdz. 12).

Auf der anderen Seite existiert die Auffassung, dass eine Pflege-Zusatzversicherung im Rahmen einer Lebensversicherung durchaus die Voraussetzungen zur Anerkennung als Direktversicherung erfüllen kann (vgl. Reinhold Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar Band 2, Rdz. 1473).

Pflegebedürftigkeit

Gesetzliche Pflegeversicherung

Maklerbetreuer Sven Riemann

Hierbei wird davon ausgegangen, dass sich das Risiko der Pflegebedürftigkeit meist mit dem Invaliditätsrisiko deckt.

Zur zweifelsfreien Abbildung einer reinen Pflegekomponente im Rahmen der bAV ist damit die Aufnahme der Pflegebedürftigkeit in die zulässigen biometrischen Risiken des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) nötig.

Aus steuerrechtlicher Sicht ist am Beispiel des § 3 Nr. 63 EStG anzumerken, dass sich die Förderung auf Beiträge zum Aufbau einer bAV bezieht, die Leistungen wegen Alter, Tod oder Invalidität vorsieht.

Vorsorgen für die Steuerbegünstigung

Auch hier wäre die Pflegebedürftigkeit in den Kriterienkatalog mit aufzunehmen, um es im Rahmen der bAV zweifelsfrei zu ermöglichen, hierfür steuerbegünstigt vorzusorgen.

Die in diesem Zusammenhang von einzelnen Marktteilnehmern diskutierte „beitragsfreie“ Mitversicherung der Pflegebedürftigkeit zur „Wahrung“ der Förderkriterien ist fragwürdig, da hierbei nicht ohne Weiteres vom Willen des Gesetzgebers ausgegangen werden kann.

Steuerliche Förderung

Auch die im Jahr 2007 durch den GDV beim BMF angeregte steuerliche Förderung der Pflegevorsorge im Rahmen der bAV wurde bis heute vom Gesetzgeber nicht weiterverfolgt.

Im Rahmen der oben geschilderten Gesetzesinitiative zur Ausräumung der Zweifelsfragen könnte sich die kapitalgedeckte Pflege-Zusatzversicherung unter dem Dach der bAV die Akzeptanz und den Verbreitungsgrad selbiger zu Nutze machen.

Damit könnte der gesellschaftspolitische Auftrag der staatlich geförderten Pflege-Zusatzversicherung im Rahmen der bAV sehr effektiv aufgegriffen und umgesetzt werden. Gleichzeitig könnte damit der bislang festzustellenden Vorsorgeträgheit bezüglich des Themas Pflege entgegengewirkt werden.

Pflegebedürftigkeit Sache des AG?

Auf der anderen Seite stellt sich die Frage, ob die Absicherung der Pflegebedürftigkeit tatsächlich in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fallen sollte. Schließlich würde dadurch die Absicherung gesellschaftlicher Missstände in den arbeitrechtlichen Verpflichtungsumfang des Arbeitgebers integriert.

Dagegen spricht auch, dass sich das Pflegerisiko im Schwerpunkt als Hochalterrisiko darstellt und weniger das Erwerbsleben betrifft. Zudem wäre es für den Arbeitgeber kaum möglich, die Versorgungslücke effektiv und bedarfsgerecht zu bestimmen, denn hierbei müsste die familiäre Situation des Einzelfalls in die Kalkulation mit einbezogen werden.

Risiko minimieren

Zweifellos sind Versicherungslösungen zur Minimierung des Pflegerisikos ideale Ergänzungen zur Absicherung der Versorgungslücke. In welcher Form diese zukünftig am Markt platziert werden, hängt maßgeblich von den Reformbemühungen des Gesetzgebers ab.

Alles deutet derzeit darauf hin, dass die staatliche Förderung im Rahmen der privaten Vorsorge anzusiedeln ist. Ob sich Lösungen für die bAV realisieren lassen, hängt vom Umfang des Fördervolumens für private Vorsorge und der Innovationsbereitschaft des Gesetzgebers ab.

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Mit frischen Grüßen von der Nordseeküste…

app

Sven Riemann

 

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