Versteuerung von vererbten Rentenversicherungen

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Moin Moin,

nicht selten gehört zum Erbe auch Geld aus einer Rentenversicherung. Dieses muss grundsätzlich versteuert werden, selbst dann wenn der Erbe die Beiträge selbst in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.

In dem konkreten Fall hatte eine Frau eine Rentenversicherung gegen Einmalzahlung abgeschlossen. Der Vertrag lief also auf ihren Namen, wobei der Ehemann jedoch den Beitrag zahlte. Als die Frau verstarb, erhielt der Mann das restliche Kapital aus der Rentenversicherung. Dabei wurde von ihm verlangt diesen Betrag zu versteuern. Der Mann weigerte sich und der Fall landete vor Gericht.Versteuerung von vererbten Rentenversicherungen

Der Witwer argumentierte, dass er den Beitrag für die Rentenversicherung ja aus seinem bereits versteuerten Vermögen bezahlt hatte. Die Richter sahen dies jedoch anders. Steuerrechtlich sei es irrelevant, wem das zu versteuernde Kapital früher gehört habe. Wichtig sei einzig allein, auf wessen Namen die Police läuft. Der Mann muss nun also das Restkapital aus der Rentenversicherung seiner Frau versteuern, informiert  www.rss-versicherung.de

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Mit frischen Grüßen von der Nordseeküste…
Sven Riemann