Diese Versicherung wird Unternehmen geboten, die gewerblich Abschlepp-, Bergungs- oder Kranaufträge übernehmen und diesen Aufträgen die Allgemeinen Bedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransport und Kranarbeiten (BSK) zugrunde legen.
Bei diesen vom Schwergutgewerbe verwendeten BSK-AGB handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die rechtswirksam in den Vertrag mit dem Auftraggeber einbezogen werden müssen.
Außerdem ist zu beachten, dass die BSK-AGB sämtliche Schwergut-Aufträge als Frachtverträge i.S. des HGB klassifizieren. Das hat zur Folge, dass die BSK-AGB nur insoweit anwendbar sind, als nicht zwingendes Sonderfrachtrecht (z. B HGB, CMR) eingreift.
Gegenstand der Versicherung
Die Versicherung bezieht sich auf alle vom Unternehmer übernommenen Schwergutaufträge.
Darunter fallen alle Aufträge, welche die Beförderung und sonstige Behandlung von Gütern zum Gegenstand haben, die wegen ihres Umfanges, ihres Gewichtes oder der örtlichen Gegebenheiten mit besonderen Beförderungs- oder Hebemitteln ausgeführt werden, insbesondere einer Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) bedürfen, unter Ausschluss der Montagetätigkeit, nämlich
- Auf-, Ab-, Um-, Be- und Entladen
- Kran- und Parterrearbeiten
- Beförderung, Lagerung oder Verwahrung von Gütern in Verbindung mit einem Schwergutauftrag
- Bergen und Abschleppen
- Grobmontagen und Grobdemontagen im Zusammenhang mit einem Schwergutauftrag
Umfang der Versicherung
Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz, soweit Ansprüche von Dritten gegen den Unternehmer aus der Durchführung eines versicherten Auftrages erhoben werden und zwar
- nach den (BSK-AGB) des Unternehmers
- falls diese nicht anwendbar sind, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
- nach dem HGB
- nach der CMR
Kein Versicherungsschutz wird gewährt, soweit sie dem Grunde nach durch die Bedingungen der Kraftfahrzeug- oder der allgemeinen Haftpflichtversicherung gedeckt sind oder gedeckt werden können.
Grenzen der Ersatzleistung
Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst
- die Prüfung der Haftpflichtfrage
- die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche
Die Leistungspflicht ist je Schadenereignis begrenzt
- im innerdeutschen Güterverkehr nach dem HGB
- im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr nach der CMR
- maximal mit dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Höchstbetrag
Geltungsbereich
Die Versicherung gilt für Aufträge, die innerhalb Europas auszuführen sind.
Viel Erfolg im Verkauf!
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Sven Riemann
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